Newsletter der Kommission Forschungstauchen Deutschland – September 2009
Die Kommission Forschungstauchen Deutschland versendet die wichtigsten Neuigkeiten zum Thema Forschungstauchen in Deutschland und Europa in diesem Newsletter. Das An- oder Abmelden des Newsletters erfolgt über den folgenden Link der Kommission Forschungstauchen Deutschland: http://www.forschungstauchen-deutschland.de/newsletter_abo.html. Um eingebundene / angehängte PDF Dateien öffnen zu können, benötigen Sie einen Acrobat Reader. Diesen können Sie unter der Adresse "http://www.adobe.com/products/acrobat/readstep2.html" kostenlos herunterladen. Weiterer Informationen zum Thema Forschungstauchen in Deutschland und Europa finden Sie in der Homepage der KFT www.forschungstauchen-deutschland.de.
Dieser und frühere Newsletter der KFT sind auch abrufbar unter: http://www.forschungstauchen-deutschland.de/newsletter_abo.html / Abschnitt "Zum Archiv des KFT-Newsletters" __________________________________________________________________________________
Thema:
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Die G31.2: Tauchertauglichkeitsbescheinigung für „geprüfte Forschungstaucher
Da es trotz eindeutiger Rechtslage auch bei Ärzten
immer wieder zu Fehlinterpretationen der Tauchertauglichkeitsbescheinigung für
„geprüfte Forschungstaucher“ nach G31.2 kommt, haben Dipl. Ing. Frank Werner
(BG BAU) & Dr. Gerd Niedzwiedz (Uni Rostock) dieses Thema für die KFT
nochmals unter die Lupe genommen und in einem FAQ-Artikel auf der Homepage der
KFT aufgearbeitet. Im Gegensatz zum Sporttauchen unterliegt das Forschungstauchen, wie auch Taucherarbeiten, das Tauchen in Hilfsleistungseinrichtungen und das Tauchen zur Haltung von Wildtieren, den Bestimmungen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
Mit Inkrafttreten der ArbMedVV im Dezember 2008 erfolgte hier eine grundlegende Änderung. In § 7 der Verordnung sind die Anforderungen an den / die untersuchenden Arzt / Ärztin wie folgt festgelegt:
§ 7 Anforderungen an den Arzt oder die Ärztin
(1) Unbeschadet anderer Bestimmungen im Anhang für einzelne Untersuchungsanlässe muss der Arzt oder die Ärztin berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen. Er oder sie darf selbst keine Arbeitgeberfunktion gegenüber den zu untersuchenden Beschäftigten ausüben. Verfügt der Arzt oder die Ärztin nach Satz 1 für bestimmte Untersuchungen nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse oder die speziellen Anerkennungen oder Ausrüstungen, so hat er oder sie Ärzte oder Ärztinnen hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen.
(1) Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge hat der Arzt oder die Ärztin die Vorschriften dieser Verordnung einschließlich des Anhangs und die dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechenden Regeln und Erkenntnisse zu beachten. Vor Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen muss er oder sie sich die notwendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse verschaffen und die zu untersuchende Person über die Untersuchungsinhalte und den Untersuchungszweck aufklären.
…
(3) Der Arzt oder die Ärztin hat den Untersuchungsbefund und das Untersuchungsergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung schriftlich festzuhalten, die untersuchte Person darüber zu beraten und ihr eine Bescheinigung auszustellen. Diese enthält Angaben über den Untersuchungsanlass und den Tag der Untersuchung sowie die ärztliche Beurteilung, ob und inwieweit bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen. Nur im Falle einer Pflichtuntersuchung erhält der Arbeitgeber eine Kopie der Bescheinigung.
(4) Der Arzt oder die Ärztin hat die Erkenntnisse arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen auszuwerten. Ergibt die Auswertung Anhaltspunkte für unzureichende Schutzmaßnahmen, so hat der Arzt oder die Ärztin dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und Schutzmaßnahmen vorzuschlagen.
Für die Praxis bedeutet dies, dass sowohl auf die Verantwortlichen in den Unternehmen / Instituten, als auch auf den Tauchern selbst eine größere Verantwortung bei der Auswahl der befähigten Ärzte für die arbeitsmedizinische Pflichtuntersuchung lastet. Sicher ist es (relativ) einfach, zu erkennen, ob ein Arzt / eine Ärztin die Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Betriebsmedizin führt. Eine besondere Fachkunde, wie sie die Arzte / Ärztinnen in der Vergangenheit bereits im Rahmen des früher notwendigen Ermächtigungsverfahrens nachzuweisen hatten, kann der Taucher / die Taucherin in der Praxis jedoch nur sehr schwer selbst einschätzen.
· Krankengeschichte (Anamnese)
· Blutbild
· Urintest
· Blutdruck / Puls (in Ruhe)
· Lungenfunktionsprüfung
· Ergometrie / Belastungs-EKG
· Seh- und Hörtest
· Röntgenaufnahme des Thorax (bei Nachuntersuchungen i. d. R. nicht vor Ablauf von 5 Jahren – ansonsten bei medizinischer Indikation)
· …
dürfen hier nicht fehlen.
Der zusammenfassende Untersuchungsbefund (Bescheinigung) muss mindestens folgende Informationen / Angaben enthalten:
- Untersuchungsanlass (G31.2 – Taucherarbeiten! nicht Sporttauchen!!)
- Untersuchungsdatum
- Angaben zur untersuchten Person (Name, Geburtsdatum, Adresse, Betrieb)
- Ärztlicher Befund über die Befähigung zur Tätigkeitsausübung
- Kopie der Bescheinigung an den Arbeitgeber
- Datum der spätestens erforderlichen Folgeuntersuchung (vor Ablauf von 12 Monaten)
- Angaben zur untersuchenden Einrichtung / Praxis (Adresse, Tel., Fax., Name und Berufsbezeichnung des Arztes)
- Persönliche Unterschrift des untersuchenden Arztes
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Weitere Fragen bitte an: info@forschungstauchen-deutschland.de